Streitigkeiten wegen gestörtem Bauablauf oder sonstigen Behinderungen müssen sauber dokumentiert und schriftlich an und abgemeldet werden.
Auszug aus dem Blogbeitrag:
Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung des OLG Braunschweig! Die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche des AN wird erleichtert. Wichtig ist, dass die Behinderung unverzüglich dem AG angezeigt wird. Fällt die Behinderung weg und können die Arbeiten fortgeführt werden, so muss auch dies dem AG unverzüglich angezeigt werden. Gerade letzteres, die sog. Behinderungsabmeldung, wird häufig in der Praxis vergessen.
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